Unser Stufenmodell basiert auf folgenden, grundlegenden Basisrechten aller in unserem Sozialraum Schule agierenden Personen:
- Jeder Schüler / Jede Schülerin hat das Recht, ungestört zu lernen.
- Jeder Lehrer / Jede Lehrerin hat das Recht, ungestört zu unterrichten.
- Jeder muss die Rechte des anderen akzeptieren.
1. Erzieherische Maßnahmen (§ 53.2 SchulG)
Ziel: Verhaltensänderung!
Gegen eine erzieherische Maßnahme kann man sich nur mit einer Beschwerde zur Wehr setzen, die aber keine aufschiebende Wirkung hat.
Ermahnung – mündliche Missbilligung des Fehlverhaltens |
Teilnehmer*innen:
Schüler*in, betroffene Lehrer*in Mögliche Gründe:
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Erzieherisches Gesprächevtl. zeitweise Wegnahme von Gegenständen evtl. Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde |
Tadel – schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens | Teilnehmer*innen:
Schüler*in, betroffene Lehrer*in Mögliche Gründe:
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Bitte um erzieherische Mitarbeit der Eltern
evtl. Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern |
Stufe 1 – erzieherisches Gespräch II |
Teilnehmer*innen:
Schüler*in, Klassenlehrer*in und betroffene Lehrer*in Mögliche Gründe:
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Aufzeigen von VerhaltensbeanstandungenVereinbarungen über Verhaltensänderungen
(Schwerpunkte setzen) Inhalt des Gesprächs schriftlich festhalten (Schüler/in schreibt ein Protokoll und die Eltern unterschreiben es) evtl. Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens evtl. Beauftragung mit Tätigkeiten, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen |
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Stufe 2 – Gruppengespräch und schriftliche Ermahnung |
Teilnehmer*innen: Schüler*in, Klassenlehrer*in, betroffener Lehrer*in, Eltern, bei Bedarf: Beratungslehrer/in, Streitschlichterkomitee Mögliche Gründe:
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Darstellung des Problems
Vereinbarung über Verhaltensänderung Hilfen anbieten (z.B. Beteiligung an schulischen und außerschulischen Aktionen / Gespräch mit Schulsozialarbeiter/in) Androhen von Konsequenzen (SchulG) Inhalt des Gesprächs schriftlich festhalten (Schüler/in schreibt ein Protokoll und die Eltern unterschreiben es) evtl. Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens evtl. Tätigkeiten, die das Fehlverhalten verdeutlichen |
2. Ordnungsmaßnahmen (§ 53 (3) SchulG)
Ziel: ungestörter Unterricht / Schulfrieden
- Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)), gegen die ein Widerspruch möglich ist.
Stufe 3 – schriftlicher Verweis |
Teilnehmer*innen:Schüler*in, Klassenlehrer*in,
betroffene Lehrer*in, Eltern, Mögliche Gründe:
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Darstellung des Problems
erneute Vereinbarung über Verhaltensänderung Inanspruchnahme von Hilfen fordern (z. B. Jugendamt, Beratungsstellen) Konsequenzen umsetzen (SchulG) Inhalt des Gesprächs schriftlich festhalten (Schüler/in schreibt ein Protokoll und die Eltern unterschreiben es) evtl. Überweisung in eine parallele Klasse / Lerngruppe evtl. Androhung des Verweises von der Schule |
Stufe 4 – Teillehrerkonferenz |
Teilnehmer*innen:
Schüler*in, Klassenlehrer*in, betroffener Lehrer*in, Eltern, bei Bedarf: Beratungslehrer*in; Mitglied der Schulleitung, Vertreter der Jugendhilfe bzw. einer Beratungsstelle Mögliche Gründe:
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Darstellung des Problems
erneute Vereinbarung über Verhaltensänderung Inanspruchnahme von Hilfen fordern bzw. wiederholtes Kontaktieren von Beratungsstellen / Jugendamt Zeitweiliger Schulausschluss (bis 2 Wochen) Androhung der Entlassung (nachfolgende Lehrerkonferenz notwendig) Inhalt des Gesprächs schriftlich festhalten (Schüler/in schreibt ein Protokoll und die Eltern unterschreiben es) |
Stufe 5 – Teillehrerkonferenz / Lehrerkonferenz |
Teilnehmer*innen:Teillehrerkonferenz / LehrerkonferenzMögliche Gründe:
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Schulverweis / Schulausschluss
eine Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde ist erforderlich |